Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Light & Sound Exhibition Reinhard Groiss für Vermietung, Stand 05/2008
ATU UID: 41642004
I. ABSCHLUSS
1. Ihre Anfragen werden sehr ernst genommen, können aber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Von LSE Reinhard Groiss erstellte Anbote gelten 2 Monate ab Anbotsdatum, oder bis 4 Wochen vor Abholung, sofern nichts anderes am Anbot vermerkt ist. Es ist immer das letzt datierte Anbot gültig.
3. Unsere Anbote sind freibleibend. Eine rechtliche Bindung unsererseits tritt erst mit dem Vertragsabschluß ein. Dieser erfolgt, wenn der vom Auftragserteiler gegengezeichnete Gegenbrief unserer Auftagsbestätigung bei uns einlangt; spätestens jedoch durch Annahme unserer Lieferung/Leistung. Erklärungen, Beratungen, Auskünfte und mündliche Vereinbarungen jeder Art werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Alle unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Produktion, AGB Vermietung und AGB Handel) gelten - soweit in dem betreffenden Vertrag über die Hauptleistung nichts anderes vereinbart wird - auch für alle künftigen Aufträge des Auftragserteilers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Falle auf sie Bezug nehmen.
Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihenfolge:
a) unsere schriftlichen letztgültigen Projektdokumente (z.B. Auftragsbestätigung)
b) unsere der jeweiligen Lieferung/Leistung entsprechenden besonderen Geschäftsbedingungen
c) die vereinbarten Partnerverträge
d) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
5. Die Reservierungen von Mietgeräten –anlagen und -systemen und Ladeleistungen sollten rechtzeitig, 2-4 Wochen, jedoch mindestens 3 Tage vor Abholung, erfolgen und sind verbindlich. Annulliert, storniert oder wiederruft der Auftragserteiler einen erteilten Auftrag werden folgende Storno-, bzw. Annullierungskosten verrechnet: bis 30 Tage vor Abholungstermin 10% der Auftragssumme, bis 14 Tage vor Auftragsbeginn 25% der Auftragssumme, bis 7 Tage vor Abholtermin 50% der Auftragssumme, vom 7. bis zum 3. Tag vor Abholtermin 75%, danach 100% der Auftragssumme. Sind durch annullierte Reservierungen bereits andere Mietanfragen zurückgewiesen worden, so ist LSE Reinhard Groiss berechtigt, den tatsächlichen Verlust dem Auftragserteiler in Rechnung zu stellen (Schadenersatz).
II. PREISE, ZAHLUNGEN, KAUTION; SICHERHEITEN, ABRECHNUNGEN
1. Alle in unseren jeweiligen Projektdokumenten (Angebote, Aufträge, etc) als auch in unseren Mietpreislisten angeführten als auch mündlich angegebene Preise verstehen sich immer exklusive 20% UST. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich bei den Materialpreisen um Mietpreise für den jeweiligen Projektzeitraum. Alle Mietpreise verstehen sich ab Lager Enzersfelderstr.29 2202 Königsbrunn, unaufgeladen und beinhaltet keine allfällige Versicherung für Transport, Bruch, Diebstahl, etc.
2. Die Mietpreise für Mietmaterial errechnen sich wie in unseren Mietpreislisten bekundet abzüglich allfälligem Langzeitmietrabatt und vereinbarter Kunden bzw. Pauschalrabatte für Mietmaterial und werden nach tatsächlichem Aufwand und Laufzeit abgerechnet, nach den jeweilig letztgültigen Mietpreislisten der Firma LSE Reinhard Groiss.
3. Preise für sämtliche Spesen, wie z.B. Be- und Entladung, Transport, und Verbrauchsmaterialien werden nach unseren letztgültigen Preislisten errechnet und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
4. Mietprojekte unter € 100,- Nettoauftragswert werden € 10,- Mindermengenzuschlag aufgerechnet.
5. Eine Kaution in der voraussichtlichen Miethöhe +20% müssen in BAR bei Abholung hinterlegt werden.
6. Der Rechnungsbetrag für Mieten und Leistungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand nach Retournahme errechnet.
7. Reparaturen und Spesen, welche nicht durch unser Verschulden hervorgerufen wurden, werden in Rechnung gestellt und sind prompt netto nach Erhalt der Rechnung fällig.
8. Sollte ein technisches Gebrechen diverser Anlagenteile und Geräte bereits bei Anlieferung bestehen, das Verschulden eindeutig und nachweisbar auf unserer Seite liegen, wird der vereinbarte Mietpreis um den anteiligen Mietpreis des verursachenden Gerätes, unter Berücksichtigung des vereinbarten Rabattschlüssels, vermindert. 8. Ein Führerschein, gültiger Personalausweis oder Reisepass (amtliches Personaldokument) ist bei Abholung der Geräte zur Kopie oder Hinterlegung vorzulegen.
9. Ausländische Mietkunden, deren Staatsangehörigkeit eines Landes entstammt, mit denen die Republik Österreich keinen völkerrechtlich relevanter Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit österreichischer Gerichtsurteile abgeschlossen hat, oder aus Ländern stammen, bei denen nach Beurteilung des Vermieters ein erhöhtes Risiko gegeben ist, erhalten Geräte nur mit einem österreichischen Bürgen oder nach Erlegung eines Bardepots in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich der gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausgefolgt.
10. Zusätzliche Sicherheiten behalten wir uns je nach Mietprojekt vor und sind bei Verlangen vorzulegen.
11. Mitarbeiter und Personen, welche Geräte abholen und nicht selbst Auftragserteiler sind, benötigen einen firmenmäßig gezeichneten Ausfolgeschein.
12. Nachbestellungen sind nicht in eventuell vereinbarten Pauschalmietbeträgen enthalten.
13. Nachbestellungen werden wie neue Mietverträge gehandhabt und abgerechnet.
III. ZAHLUNGEN
1. Als grundsätzliches Zahlungsziel für Vermietung, sofern nicht anders vereinbart, gilt sofort und ohne Abzug bei Rückstellung wobei der Kautionsbetrag bei einwandfreier Rückstellung hierfür herangezogen wird.
2. Bei längerer Projektdauer behalten wir uns Teilabrechnungen vor.
3. Wir behalten uns vor bei Risikoprojekten oder Projektsummen welche das Kundenkreditlimit überschreiten, Sicherheiten wie z.B. Bankgarantien oder Vorauszahlungen zu verlangen.
4. Bei Widersprüchen gelten Zahlungsziele in folgender Reihenfolge:
a) wie in den jeweiligen letztgültigen Projektdokumenten
b) wie in getrennt vereinbarten Partnerverträgen dokumentiert
c) wie unsere zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB Produktion, AGB Vermietung und AGB Handel) bestimmen.
5. Zahlungsfristen werden jeweils ab Rechnungsdatum gerechnet und sind nur dann rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist auf einem unserer Konten bereits gutgebucht sind. Ansonsten tritt Terminverlust ein. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, Zinsen, unbesicherte Forderungen und sodann auf besicherte Forderungen angerechnet.
6. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor weitere Aufträge gegen 100% Vorauszahlung zu leisten oder abzulehnen.
7. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber, nicht zahlungsstatt an. Die Annahme erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, nicht diskontierfähige Wechsel an den Auftragserteiler zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Auftragserteiler sofort in bar zu berichtigen. Die LSE Reinhard Groiss ist berechtigt ihre Forderungen und Rechte aus dieser Mietvereinbarung gemäß § 1392ff des ABGB auch mehrfach abzutreten. Der Auftragserteiler ist weiters berechtigt, ihm zahlungshalber übergebene Wechsel beliebig, auf Kosten des Mieters zum Diskont zu geben und im Falle des Terminverlustes (lt.Punkt 16. dieser Vereinbarung) als übergebenes Deckungsakzept auf die offene Summe mit beliebiger Fälligkeit auszustellen und ebenso beliebig in Umlauf zu bringen.
8. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 3,5% + 20% USt pro Woche berechnet. Der Auftragserteiler ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Pro Mahnschreiben werden € 25,- + 20% USt. verrechnet.
9. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragserteiler nicht zu; eine Aufrechnung ist nur insoweit statthaft, als wir Gegenansprüche, die unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind, schriftlich und ausdrücklich auf den gegenständlichen Geschäftsfall bezogen anerkennen.
10. Wenn der Auftragserteiler mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftragserteilers zu mindern, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende persönliche oder dingliche Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und/oder alle Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, sofort fällig zu stellen.
11. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von längstens 14 Tagen akzeptiert.
IV. GRUNDVORAUSSETZUNGEN, UNTERLAGEN UND MASSE
1. Diese vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für den Bereich Vermietung von Bühnen- und Veranstaltungsausrüstungen jeglicher Art.
2. Der Auftragserteiler garantiert, rechtzeitig alle letztgültigen und zur Erbringung unserer Leistungen relevanten Daten schriftlich in unserem Büro zu deponieren (persönlich, per Post, Fax oder E-Mail), mindestens 14 Tage vor dem operativen Projekttermin. Die vereinbarten Leistungen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung und Erfüllung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung erforderlicher Unterlagen, sowie des rechtzeitigen Eingangs vereinbarter Zahlungen (z.B. Acontozahlung). Die letzte Änderung von Material- bzw. (Pack)listen kann aus administrativen und organisatorischen Gründen maximal 3 Tage vor Abholung angenommen werden. Danach behalten wir uns vor etwaig entstehende Mehrkosten zu verrechnen. Bitte rechnen Sie auch damit, dass kurzfristige Änderungen nicht mehr angenommen werden können.
3. Die technische Beratung und Planungshilfe unserer Mitarbeiter für ein Mietprojekt sind immer unverbindlich.
4. Der Auftragserteiler und Mieter versichert, dass die elektrischen Anlagen am Veranstaltungsort ÖVE-geprüft sind und dass ein geerdetes Stromnetz mit CEE-Norm versehenen Steckverbindungen vorhanden ist. Während der Betriebszeit sollte die Stromzufuhr nicht unterbrochen werden. Etwaige darauf rückführbare Schäden und daraus entstandenen Kosten werden dem Auftragserteiler verrechnet.
5. Der Auftragserteiler garantiert eine ausschließliche zweckdienliche Verwendung des gemieteten Materials.
6. Der Auftragserteiler, sorgt für eine Diebstahlsversicherung und/oder eine Überwachung der Geräte, insbesondere wenn die Räumlichkeiten nicht abschließbar sind (Open Air Gelände).
7. Im Rahmen einer Vermietung kann es zu Geschäftsfällen kommen, die den Rahmen einer üblichen Vermietgeschäftes und somit die hier angeführten AGB für Produktionen überschreiten. Es gelten dann unsere jeweils zutreffenden AGB Handel oder AGB Produktion.
8. Bewilligung zur Inbetriebnahme der Geräte, Aufführungslizenzen und Veranstaltungsauflagen, statische und elektrische Befunde erfüllt und besorgt der Auftragserteiler auf eigene Rechnung. Aus einer Nichterteilung von Genehmigungen, welcher Art auch immer, kann weder eine Minderung des Mietpreises verlangt, noch Zahlung verweigert und/oder der Vertragsrücktritt erklärt werden.
V. MIETBEDINGUNGEN
1. Mietmaterialbestellungen sind grundsätzlich schriftlich an uns zu richten.
2. LSE Reinhard Groiss ist berechtigt vereinbarte Mietgeräte durch Äquivalente auszutauschen. Teilt dieses aber rechtzeitig mit.
3. Der Auftragserteiler erkennt die von uns erstellten Mietvereinbarungen (Lieferschein) an, es obliegt in seinem Ermessen diese bei Lagerausgang zu kontrollieren.
4. Der Auftragserteiler anerkennt, dass sämtliche Geräte funktionstüchtig das Lager verlassen und akzeptiert diese durch Unterfertigung der Mietvereinbarung. Sollte bei Aufbaubeginn bereits ein Fehler vorliegen ist dieser Mangel umgehend und schriftlich mit Symptombeschreibung an uns weiterzuleiten. Es obliegt unserer sachkundigen Entscheidung ob die Geräteuntüchtigkeit auf Transportschäden oder Gerätealterung zurückzuführen ist. Bei Rückführung auf Transportschäden trägt der Auftragserteiler die Spesen und Reparaturkosten.
5. Verzichtet der Auftragserteiler auf seine Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte bei der Rückgabe, erkennt er die von Fa. LSE Reinhard Groiss erstellte Bestandsaufnahme und eventuell resultierende Mängelliste voll an. Der Mieter (Auftragserteiler) haftet für die vollständige Rückgabe laut Mietvereinbarung (Lieferschein) und ersetzt fehlende Teile, Geräte und/oder Zubehör sofort nach Geltendmachung durch den Vermieter an die LSE R. Groiss.
6. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Auftragserteiler oder durch Drittpersonen ist untersagt. Die Kosten für eventuelle Wiederherstellung des Ursprungszustandes trägt der Auftragserteiler.
7. Kabel dürfen nur in mitgelieferten Längen verwendet werden. Es ist in keinem Fall zulässig solche zu zerschneiden, kürzen oder die Erde abzuschirmen oder zu abzuklemmen.
8. Schäden an den Geräten durch unsachgemäße Bedienung durch Fremdtechniker, Musiker oder durch andere Drittpersonen werden dem Auftragserteiler in Rechnung gestellt.
9. Beschädigt retourgebrachte Geräte werden nach unserem Ermessen in unseren Werkstätten oder außer Haus repariert oder neu angeschafft. Der Auftragserteiler erkennt unsere Schadensbeurteilung an. Die entstandenen Kosten bis hin zum Wiederbeschaffungspreis werden vom Auftragserteilers anerkannt und ersetzt.
10. Nicht retourgebrachte Geräte müssen vom Auftragserteiler schriftlich begründet bei uns angezeigt werden. Bis zu diesem Termin werden die nicht retourgebrachten Geräte in Miet -Rechnung gestellt und vom Auftragserteiler beglichen. Der Auftrasgerteiler (Mieter) anerkennt, dass fehlende Geräte gleicher Marke und Type mit gleichen Eigenschaften ersetzt und zum Wiederbeschaffungspreis dem Auftragserteiler in Rechnung gestellt werden. Die Nichtanzeige von fehlenden Material und Geräten stellt den strafrechtlichen Tatbestand des Betruges dar und die Fa. LSE Reinhard Groiss behält sich das Recht vor bei Gefahr in Verzug dies zur Anzeige zu bringen.
11. Werden vom Auftragserteiler die Geräte nicht laut vereinbartem Termin zurückgebracht und es entsteht ein darauffolgender Mietschaden, so ist LSE Reinhard Groiss berechtigt den tatsächlichen Verlust dem Auftragserteiler in Rechnung zu stellen.
12. Bei langfristigen Mieten und Teilabrechnungen und im Falle von Zahlungsverzögerung sind wir berechtigt die weitere Benutzung unserer Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Jedenfalls besteht bei Verletzung des, bzw. der Punkte 11. und 12. ein Schadensersatzanspruch der LSE Reinhard Groiss gegen den Mieter und anerkennt der Mieter diesen hiermit.
13. Bei Freiluftveranstaltungen muss der Auftragserteiler unbedingt für eine Überdachung und einer zweckdienlichen und Geräte schonenden (Überhitzungsgefahr) Abdeckung der Geräte sorgen.
14. Weitervermietung an Dritte ist nur mit vorherigen schriftlichen Einverständnis der Fa. LSE Reinhard Groiss möglich.
15. LSE Reinhard Groiss behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung anzubringen. Die Firmenlogos dürfen weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden.
16. Es ist auf sämtlichen technischen Apparaten der Firma LSE Reinhard Groiss (auch Transportkisten) nicht gestattet, Abziehbilder oder sonstige Werbung anzubringen. Die Kosten einer Entfernung dieser Abziehbilder trägt der Auftragserteiler.
17. Mietgeräte mit allen Bestandteilen bleiben unveräußerliches Eigentum der Firma LSE Reinhard Groiss
VI. LEISTUNGEN, LIEFERFRISTEN, TRANSPORT
1. Die vereinbarten Abholtermine und Retourbringtermine sind verbindlich, gelten für die LSE Reinhard Groiss nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger, völliger Klarstellung und Erfüllung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung erforderlicher Materiallisten, sowie des rechtzeitigen Eingangs vereinbarter Zahlungen (z.B. Acontozahlung).
2. Alle anfallenden Transport- und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftragserteilers und werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Rückerstattung muss in allen Fällen frei an unsere Adresse, Lager Enzersfelderstr. 29 2202 Königsbrunn, abgeladen, erfolgen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Der Mieter erwirbt in keinem Falle an den von der Firma LSE Reinhard Groiss im Rahmen eines Projektes zur Verfügung gestellte Geräte und Zubehör bzw. Eigentum welcher Art auch immer. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragserteilers nicht geltend gemacht werden. Der Auftragserteiler erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass von uns beauftragte Personen jederzeit das Gelände bzw. Hallen, auf welchem sich Mietgeräte befinden, betreten und befahren, die genannten Gegenstände demontierten und abtransportieren können. Auf das Recht der Erhebung einer Besitzstörungsklage wird vom Auftragserteiler ausdrücklich Verzicht geleistet.
2. Die Kosten der Herausgabe bis zur Rückstellung auf unser Lager trägt der Auftragserteiler.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware(Mietgegenständen) mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftragserteiler steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
4. Der Auftragserteiler hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Er darf über sie nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen. Der Auftragserteiler hat uns von allen Zugriffen Dritter - insbesondere pfandweise Beschreibungen (Exekutionen) - auf die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Sachen sowie von allen daran eintretenden Schäden unverzüglich, unter Beischluss aller für eine Exscindierung erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Für jede Verzögerung oder jeden Schaden, der uns durch die nicht sofortige Unterrichtung und/oder eine allenfalls unvollständige Unterlagenübermittlung entsteht, bzw. entstehen könnte, haftet der Auftraggeber.
5. Der Auftragserteiler ist zum Ersatz aller unserer Aufwendungen, einschließlich Gebühren und (auch außergerichtliche) Anwaltskosten, sohin aller für die nützliche Rechtsverfolgung der Fa. LSE Reinhard Groiss entstehenden Kosten verpflichtet, die uns durch eine Verletzung seiner Vertragspflicht oder infolge von Zugriffen Dritter entstehen.
VIII. MÄNGEL
1. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge berechtigt den Auftragserteiler nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen und/oder zur Stellung von Schadenersatzansprüchen. Mangelhafte Lieferung/Leistung werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und einwandfrei ersetzen. Stattdessen können wir einen angemessenen Minderwert gutschreiben.
2. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt bedingungslos wenn
a) die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, ob vom Auftragserteiler oder von Dritter Seite nicht den Tatsachen entsprochen haben oder irre geführt haben
b) der Auftraggeber oder ein Dritter die von uns gelieferten Gegenstände unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder verändert hat
c) Mängel aus Witterungseinflüssen wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind
d) Mängel durch Einfluss höherer Gewalt entstanden sind
e) Mängel durch Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Behandlung und Bearbeitung der von uns gelieferten Gegenstände entstanden sind
f) Mängel durch unsachgemäßer oder falscher Grundlagenschaffung des Auftragserteilers oder Dritter entstanden sind, wie z.B. fehlerhafte Stromanschlüsse, zu schwache Absicherung, etc.
IX. HAFTUNG
1. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistung entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns eindeutig grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unsere Haftung ist auf alle im Einzelvertrag und/oder diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche des Auftragserteilers beschränkt. Sämtliche weitergehende Ansprüche des Auftragserteilers, sowie Ersatz für Folgeschäden und/oder mittelbare Schäden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
2. Für Beratung und Planungshilfe unserer Mitarbeiter über Projekte oder -bereiche wo kein Geschäftsfall für die LSE Reinhard Groiss zustande kommt, haften wir nicht.
3. Für Schäden durch unsere Mietgeräte an Dritten, ausgelöst durch höhere Gewalt, haftet die Fa. LSE Reinhard Groiss nicht! Der Auftragserteiler schließt hierfür eine dementsprechende (Veranstaltungs) Haftpflichtversicherung ab.
4. Die LSE Reinhard Groiss haftet für Schäden durch unsere Mietgeräte an Dritten nur in dem Ausmaß wie sie ordnungsgemäß verarbeitet wurden und durch beeidete Befunde eingegrenzt wurden (z.B. für Open Air Bühnen Bühnenteile bis zur maximalen, vom Statiker freigegebenen Maximalgeschwindigkeit).
5. Der Auftragserteiler übernimmt die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt der Übernahme im Lager bzw. im Lager bis zur Wiederübernahme in unserem Lager Enzersfelderstr. 29 2202 Königsbrunn und haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden.
X. GELTUNG, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für PRODUKTION (Miete und Dienstleistung) gelten, auch wenn diese nicht in jedem Auftragsfall vom Mieter gesondert unterfertigt werden, und gelten auch für jeden künftigen Projekt-Geschäftsfall. Diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen für Produktion gelten auch dann, wenn in jeweiligen Projektdokumenten des Auftragnehmers, welcher Art auch immer, andere, auch diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende, Bestimmungen enthalten sind, oder der Auftraggeber diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widerspricht, sofern er dennoch Produktionen bucht und diese Leistungen annimmt.
2. Es wird ausdrücklich österreichsches Recht vereinbart und als Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien. Sollte über die sachliche Zuständigkeit zwischen den Parteien Unstimmigkeiten bestehen, unterwerfen sich beide Parteien unabhängig von der Höhe des Streitwertes gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm dem bezirksgerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wien.
3. Der Auftragserteiler erklärt zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre rechtsverbindliche Unterschrift erkennt der Auftragserteiler diesen Vertrag und insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers an. Der unterzeichnende Auftragserteiler haftet auch persönlich für die Einhaltung des Vertrages und bestätigt gleichfalls mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er für die Durchführung seiner Vorhaben ausreichend versichert ist.
4. Die Fa. LSE Reinhard Groiss und der Auftragserteiler vereinbaren Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten.
5. Sollten einzelne Bestandteile des Projektvertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiermit vereinbart, im Übrigen an der Gültigkeit des Vertrages und an den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen festzuhalten.
6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform dem anderen Vertragspartner zugegangen sind.
7. Im Hinblick darauf, dass diese Mietvereinbarung zwischen selbstständigen Kaufleuten abgeschlossen wird, wird in jedem Fall die Geltung des Konsumentenschutzgesetzes oder einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes beiderseits einvernehmlich und ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Sonstige Vereinbarungen oder Absprachen, insbesondere mündliche, wurden nicht getroffen.